S a t z u n g
beschlossen auf der Gründungsversammlung
im November 1990
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung
am 10.04.2015
Diese Satzung gilt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.
§ 1
Name und Organisationsbereich
1. Der "Deutsche Justiz-Gewerkschaft - Landesverband Brandenburg e. V."
(nachfolgend DJG LV Brandenburg e. V. genannt) ist eine Interessenvertretung der
Bediensteten, Rentner und Pensionäre der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen
im Landesdienst Brandenburg sowie im privatisierten Dienstleistungssektor.
2. Er verfolgt keine auf Gewinn gezielte Interessen im Sinne der Erwerbstätigkeit.
3. Der Landesverband ist korporativ angeschlossen
- dem dbb beamtenbund und tarifunion Landesverband Brandenburg,
- dem Bundesverband der Deutschen Justiz -Gewerkschaft Bund,
- dem Bundesverband des dbb beamtenbund und tarifunion.
4. Der DJG LV Brandenburg e. V. hat seinen Sitz in Zossen. Die Geschäftsstelle
befindet sich in 15806 Zossen, Marktplatz 9. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
5. Der Gerichtsstand ist Potsdam.
§ 2
Ziele und Aufgaben
Der DJG LV Brandenburg e. V. wirkt mit den anderen Landesverbänden der DJG im
Interesse seiner Mitglieder in übergreifenden und fachspezifischen Fragen zusammen.
1. Der DJG LV Brandenburg e. V. vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen,
rechtlichen und sozialen Interessen und Leistungen der Bediensteten, Rentnern
und Pensionären der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst
des Landes Brandenburg sowie im privatisierten Dienstleistungsbereich, insbesondere:
a) die Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seinem Dienstherrn und Arbeitgeber,
b) die Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz bei erforderlicher Notwendigkeit
und gegebener Voraussetzung auf der Basis der derzeit gültigen Rechtsschutzordnung
des dbb beamtenbund und tarifunion,
c) die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung
des Landesverbandes,
d) die Vertretung der landesspezifischen Probleme in der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund
im dbb beamtenbund und tarifunion,
e) die Einforderung und Unterstützung notwendiger Umschulungs- und Weiterbildungs-
maßnahmen für alle Bediensteten zur Sicherung aktueller Fachkompetenz bei der
Lösung gegenwärtiger und künftiger Aufgaben.
2. Der DJG LV Brandenburg e. V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt
die rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
3. Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen des
dbb beamtenbund und tarifunion und der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund
unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.
4. Der DJG LV Brandenburg e. V. nutzt die Angebote des dbb beamtenbund und
tarifunion und der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund zur Unterstützung seiner Arbeit.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in dem DJG LV Brandenburg e. V. ist die
Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung.
2. Die Mitgliedschaft in dem DJG LV Brandenburg e. V. können erwerben:
a) alle Bediensteten in der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im
Landesdienst des Landes Brandenburg sowie deren Rentner und Pensionäre,
b) Anwärter , Auszubildende für den Justizdienst und Referendare des Landes Brandenburg
und vergleichbarer Rechtspflegeeinrichtungen,
c) Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen der Justiz und vergleichbaren
Rechtspflegeeinrichtungen des Landes Brandenburg,
d) Bedienstete aus privatisierten Justizbereichen des Landes Brandenburg.
3. Die Mitgliedschaft ist bei dem DJG LV Brandenburg e. V. schriftlich zu
beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
4. Mitglieder anderer Landesverbände der Deutschen Justiz-Gewerkschaft werden
bei Versetzung in das Land Brandenburg ohne Beschränkung und unter Wahrung
bisher erworbener Rechte auf Antrag übernommen.
5. Die Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz werden auf Antrag verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft
und der Ehrenvorsitz werden auf Beschluss des Landesvorstandes verliehen.
Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um die Ziele
und Aufgaben der DJG LV Brandenburg e. V. besonders verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können an den Mitgliederversammlungen mit
beratender Stimme teilnehmen.
6. Das Erklären des Ruhens der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht zulässig.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt: Der Austritt muss dem Landesvorstand des DJG LV Brandenburg e. V.
gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils
zum Quartalsende. Der Landesvorstand kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen,
wenn sie begründet sind.
b. Ausschluss: Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen der DJG LV
Brandenburg e. V. verstößt, sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher
Aufforderung länger als 3 Monate im Rückstand befindet oder sich aktiv bei einer
konkurrierenden Gewerkschaft beteiligt, kann durch Beschluss des Landesvorstandes
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen 2 Wochen zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen.
c. Tod: Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den
DJG LV Brandenburg e. V.. Das ausgeschiedene Mitglied oder sein Rechtsnachfolger
haben keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen des DJG LV Brandenburg e. V..
§ 5
Finanzierung
Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Beitragserhebung nach einer
gesondert zu beschließenden Beitragsordnung, die auf der Mitgliederversammlung des
Landesverbandes den jeweiligen Bedingungen angepasst wird.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf die sich aus der Satzung ergebenden Rechte.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, Fachgruppen zu bilden. Die Arbeit der Fachgruppen
regelt die durch den Landesvorstand gesondert beschlossene Fachgruppenordnung.
Jede Fachgruppe kann mit einem Vertreter an den Sitzungen des Landesvorstandes
beratend teilnehmen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf unentgeltliche Überlassung der für Mitglieder
bestimmten Zeitschriften und Informationsblätter.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des DJG LV
Brandenburg e. V. einzusetzen und die Satzung des DJG LV Brandenburg e. V.
sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.
5. Dem Mitglied kann im Falle einer nachweisbaren Regressverpflichtung aus dienstlicher
Tätigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Der Landesvorstand beschließt
hierüber nach Prüfung und Kassenlage. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht nicht.
§ 7
Organe des Landesverbandes
1. Organe des DJG LV Brandenburg e. V. sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Landesvorstand.
2. Die Organe des DJG LV Brandenburg e. V. haben über Tagungen und Beschlüsse
Protokolle anzufertigen und die Mitglieder über deren Inhalt zu informieren.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DJG LV Brandenburg e. V..
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 5 Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zumindest
1/4 der Mitglieder des Vereins dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.
4. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Beruft der
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, so ist der Termin mindestens
3 Monate im Voraus schriftlich oder in Textform den Mitgliedern bekanntzugeben.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie die eingegangenen Anträge
sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die
Mitglieder schriftlich oder in Textform zu übermitteln.
5. Beschließt der Landesvorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder geht beim Landesvorstand ein wirksamer Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, so muss
die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 8 Wochen nach
Antragseingang oder Beschlussfassung durch den Vorstand stattfinden. Die
Mitglieder des Vereins sind in diesem Fall schriftlich oder in Textform mindestens
4 Wochen im Voraus von dem Termin der Mitgliederversammlung in Kenntnis
zu setzen. Die Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge sind in diesem
Fall mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die
Mitglieder zu übersenden.
6. Anträge für eine ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 6 Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Anträge für außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 3 Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Landesvorstand einzureichen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
c. die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung,
d. die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten
der Kassenprüfer,
e. die Entlastung des alten und die Wahl eines neuen Landesvorstandes,
f. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für die Dauer von 5 Jahren,
g. die Behandlung der zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge,
h. die Beschlussfassung über die Gewährung einer Vergütung für Mitglieder
des Vorstandes
i. die Beschlussfassung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen.
9. Beschlüsse, die auf der Mitgliederversammlung gefasst werden, sowie Wahlen
die dort stattfinden, sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen, beginnend mit der
Mitgliederversammlung, anfechtbar.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand vertritt den DJG LV Brandenburg e. V. und führt dessen
Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und mindestens 4 und höchstens 7 Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in getrennten
Abstimmungen. Dabei werden zunächst der Vorsitzende, sodann der
stellvertretende Vorsitzende und sodann die weiteren Beisitzer ohne Zuweisung
bestimmter Ämter gewählt.
Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schatzmeister und den
Schriftführer. Er bestimmt ferner aus seinen Reihen einen Geschäftsführer, dem die
Führung der Geschäftsstelle obliegt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Beschlüsse bedürfen der
einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus,
bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins durch Beschluss
ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl.
5. Der Vorstand tagt mehrmals im Jahr. Die Sitzungen sind durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
§ 10
Kassenprüfer
1. Die Prüfung der Kassenführung im Landesvorstand obliegt zwei Kassenprüfern,
die mindestens einmal im Jahr tätig werden. Auf besondere Anforderung durch
den Landesvorstand können die Kassenprüfer zusätzlich mit einer weiteren Kassenprüfung
beauftragt werden. Sie sind ebenfalls berechtigt, unvermutete Prüfungen durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Landesvorstand schriftlich zur Kenntnis
zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Prüfern unterzeichnet sein.
3. Die Kassenprüfer fassen für die Mitgliederversammlung einen Gesamtbericht über
die Kassenprüfungen ab und legen ihn dort vor. Der Gesamtbericht ist Grundlage
für die Entlastung nach der Geschäftsordnung.
4. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des
Landesvorstandes sein.
§ 11
Satzungsänderung
Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der zur
Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder des Vereins.
§ 12
Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins
beschließt die letzte Mitgliederversammlung, wem das Vereinsvermögen zufallen soll.
§ 13
Allgemeine Bestimmungen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung
nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, ist danach
zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung
nichts anderes festlegt.
4. Im Falle der Auflösung des DJG LV Brandenburg e. V. beschließt die letzte
Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
§ 14
Inkraftsetzung
Die Satzung tritt am 10. 04. 2015 in Kraft, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung
am 10.10.2010 beschlossene Fassung ist damit außer Kraft gesetzt.